Allgemeine Geschäftsbedingungen

WEBSHOP (CLICK & COLLECT)

GELTUNGSBEREICH

Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der Sehne Backwaren KG ( im weiteren Firma Sehne genannt ) und den Verbrauchern, die über unsere Website Waren per Click & Collect kaufen. Die Vertragssprache ist Deutsch.

 

 

VERTRAGSSCHLUSS

Der Webshop ist aktuell nur zur Ansicht der eigenen Daten und zum Aufladen der Kundenkarte mit einem Prepaid Guthaben freigegeben. D.h. durch das Aufladen der Karte mit einem Guthaben, kommt es zu einem Vertragsverhätnis mit der Firma Sehne und dem Kunden.

 

 

ZAHLUNGSMODALITÄTEN UND RECHNUNG

Du kannst Zahlungen grundsätzlich per PayPal vornehmen. Die Bezahlart PayPal setzt ein PayPal Konto voraus, in dem die Zahlung freigegeben werden muss. Einen entsprechenden Abrechnungsbeleg/Rechnung kannst du auf deinem Kundenkonto im Webshop jederzeit ausdrucken.

 

 

GEWÄHRLEISTUNG 

Die Rechte und Pflichten zur Sachmängelgewährleistung ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften.

 

 

WIDERRUFSBELEHRUNG

Du hast das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag an dem Du oder ein von Dir benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.
Um Dein Widerrufsrecht auszuüben, musst Du uns unter,

Firma SEHNE KG
Böblingerstraße 42
71139 Ehningen
E-Mail: info(at)SEHNE.de
mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Deinen Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Du die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendest.

 

 

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN DER FIRMA SEHNE

 

* 1 GELTUNGSBEREICH
 
(1) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Aufträge, Bestellungen, Abrufe und sonstige Erklärungen (zusammenfassend „Auftrag" oder „Bestellung") von o.g. Firmen gegenüber Dritten („Lieferant"), welche die Firmen zur Zahlung oder Vergütung oder zur Abnahme von Waren, Gütern oder Dienstleistungen verpflichten, sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) zwischen den Parteien vereinbart worden ist.
(2) Gleiches wie zuvor genannt gilt auch dann, wenn diese Einkaufsbedingungen nicht mit jeder Bestellung erneut an den Lieferanten versendet oder anderweitig übergeben wurden, der Lieferant sie aber aus einer früheren Geschäftsbeziehung kannte oder kennen musste.
(3) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende von den hier genannten Regelungen, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Lieferanten finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn die o.g. Firmen diesen nicht ausdrücklich widersprochen oder bestellte Waren, Güter oder Dienstleistungen vorbehaltlos angenommen haben.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne eine solche Klarstellung, soweit in diesen Einkaufsbedingungen nicht eine von den gesetzlichen Vorschriften abweichende Regelung getroffen wird.

 

* 2 GENERELLE VERTRAGSPFLICHTEN
 
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren, Güter und Dienstleistungen den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften, den Bestimmungen der Berufsgenossenschaften und der Fachverbände entsprechen bzw. dementsprechend ausgeführt werden.
(2) Nahrungs- und Genussmittel müssen in Zusammensetzung, Qualität, Verpackung und Deklaration den deutschen und EU-rechtlichen Vorgaben entsprechen.
(3) Für sämtliche Lieferungen an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte von o.g. Firmen als auch für generell an die Firmen gelieferte Nahrungs- und Genussmittel gelten zusätzlich die Regelungen der „Qualitäts- und Anlieferbedingungen an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte". Die dort genannten Vorgaben gelten ergänzend zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen und können jederzeit hier eingesehen werden: https://Firma SEHNE.de/agb
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, den ggf. von ihm eingesetzten Unterauftragnehmern die gleichen Verpflichtungen aufzuerlegen, wie sie der Lieferant auf Grundlage der hier getroffenen Regelungen übernimmt.
(5) Die o.g. Firmen sind jederzeit berechtigt, insbesondere in Bezug auf Nahrungs- und Genussmittel, bspw. Proben, Muster und Verpackungen vom Lieferanten auf dessen Kosten anzufordern.

 

* 3 VERTRAGSABSCHLUSS
 
(1) Aufträge werden grundsätzlich schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) erteilt. Zu Zeiten, in denen die Einkaufsabteilungen der jeweiligen Firma nicht besetzt ist, kann ein Auftrag auch ausnahmsweise fernmündlich erteilt werden.
(2) Wenn der Lieferant dem Auftrag nicht innerhalb einer Woche ab Zugang schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) widerspricht oder ein abänderndes Angebot macht, gilt der Vertrag als zustande gekommen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit des Widerspruchs oder des abändernden Angebotes durch den Lieferanten ist der Zugang bei o.g. Firmen.
(3) Soweit o.g. Firmen das abändernde Angebot nicht innerhalb von einer Woche ab Eingang ablehnen, ist sein Inhalt verbindlich, wenn dieser nicht erheblich vom Ursprungsauftrag abweicht. Als erhebliche Abweichungen gelten bspw. die Änderung des Liefergegenstands, des Liefertermins oder der Lieferfrist um mehr als vierundzwanzig Stunden, die Änderung der Liefermenge um mehr als fünf Prozent oder die Änderung des Preises. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit der Ablehnung des abändernden Angebotes durch o.g. Firmen ist das Absendedatum der Ablehnung bei den Firmen.
(4) Der Lieferant hat die Firmen auf offensichtliche Irrtümer, insbesondere Schreib- und Rechenfehler und Unvollständigkeit des Auftrags zum Zweck der Korrektur oder Vervollständigung hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen (§ 154 BGB).
(5) Vom Lieferanten abgegebene Angebote, die keine abändernden Angebote sind, sind für die Firmen unverbindlich und kostenlos. Der Lieferant hält sich mindestens 14 Werktage nach Abgabe an deren Inhalte gebunden.

 

* 4 PREISE UND RECHNUNGSSTELLUNG
 
(1) Sofern nicht anders angegeben oder gesondert vereinbart, sind die vereinbarten Preise Netto-Preise und gelten stets frei Haus (DAP/ DDP) an die von den Firmen im Auftrag angegebene Lieferadresse bzw. Verwendungsstelle („Erfüllungsort"), inkl. sämtlicher Verpackungs- und Transportkosten sowie Fracht und Zölle, zzgl. der gesetzl. MwSt.
(2) Rechnungen werden nach vollständiger und unbeanstandeter Leistungserbringung sowie ordnungsgemäßem Rechnungseingang bei den Firmen innerhalb von 30 Tagen, abzgl. 1% Skonto oder innerhalb von 60 Tagen, ohne Skontoabzug zur Zahlung fällig, sofern nicht anders angegeben oder gesondert vereinbart.
(3) Die im Auftrag genannte Gesellschaft ist in jedem Falle sowohl Leistungs- als auch Rechnungsempfänger.

 

* 5 LIEFERTERMINE
 
(1) Der in einer Bestellung angegebene Liefertermin entspricht dem Datum des Wareneingangs bzw. des Leistungsempfangs am Erfüllungsort. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Fixtermine i.S.v. § 376 HGB werden als solche gesondert gekennzeichnet.
(2) Kann der Lieferant die termingerechte Auftragserfüllung in der vereinbarten Qualität nicht gewährleisten, hat der Lieferant den im Auftrag benannten zuständigen Verantwortlichen unverzüglich schriftlich nach Bekanntwerden unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung zu benachrichtigen.
(3) Die Firmen können ab dem Zeitpunkt des Lieferverzuges – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen - pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 1 % pro begonnener Kalenderwoche, maximal jedoch 5 % des Gesamtauftragswertes geltend machen. Den Firmen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
(4) Dem Lieferanten steht es in Bezug auf ihm gegenüber erhobene Schadensersatzansprüche zu, den Nachweis zu führen, dass den Firmen infolge des eingetretenen Lieferverzuges kein oder ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist.
(5) In Fällen höherer Gewalt (z. B. schwerwiegende Betriebsstörungen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, unabwendbare Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen) ist der Lieferant berechtigt, die Lieferung oder Leistung längstens um die Dauer der Gewalteinwirkung zu verschieben, sofern der im Auftrag genannte zuständige Verantwortliche binnen 24 Stunden nach Eintritt des die höhere Gewalt auslösenden Ereignisses schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unterrichtet wurde. Soweit den Firmen infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, können diese durch schriftliche Erklärung oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Lieferanten vom Vertrag zurücktreten.

 

* 6 LIEFERBEDINGUNGEN UND WARENANNAHME
 
(1) Jeder Warenlieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der mindestens die Bezeichnung des Artikels, die Artikel- oder Bestellnummer, Chargenkennzeichnung, Liefer- und Bestellmenge sowie der Lieferadresse bzw. der Verwendungsstelle enthält.
(2) Sollten notwendige Unterlagen, wie Lieferscheine, Frachtpapiere und sonstige gesetzlich erforderliche oder zwischen den Parteien vereinbarte Begleitpapiere bei der Warenanlieferung fehlen, unvollständig oder nicht plausibel sein, so müssen diese nachträglich innerhalb von 24 Stunden an die Firmen übermittelt werden.
(3) Weiterhin sind die Firmen nicht zur Entgegennahme von nicht vereinbarten Teillieferungen verpflichtet. Die Firmen sind berechtigt, solche Teillieferungen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten an diesen zurück zu senden. Gleiches gilt auch für nicht vereinbarte Nachlieferungen oder Ersatzleistungen.
(4) Weitere individuell pro Auftrag einzuhaltende/ zu beachtende Besonderheiten am Erfüllungsort (bspw. Lieferavis, Ansprechpartner vor Ort, Lieferzeitfenster, besondere verkehrstechnische Gegebenheiten), sind dem jeweiligen Auftrag zu entnehmen oder bei Unklarheiten aktiv durch den Lieferanten bei dem verantwortlichen Zuständigen zu erfragen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet jede Warenanlieferung auf dem Lieferschein durch Unterschrift eines verantwortlichen Zuständigen quittieren zu lassen.
(6) Eine Wareneingangs- und Leistungskontrolle findet durch die Firmen nur im Hinblick auf offenkundige Schäden und von außen erkennbarer Abweichungen in Identität, Menge und Maße der Lieferung statt. Gegebenenfalls wird diesbezüglich eine Stichprobenprüfung durchgeführt, welche bspw. auch die Öffnung von Umverpackungen und Unterverpackungseinheiten umfassen kann. Bei Tankzuglieferungen wird die Tonnage durch das Wiegen auf der firmeneigenen, geeichten LKW-Waage ermittelt. Diese ermittelte Tonnage gilt als verbindliche Liefermenge. Werden im Zuge der vorgenannten Prüfung Abweichungen/ Differenzen festgestellt, so werden diese durch die Firmen auf den Begleitpapieren/ Lieferscheinen vermerkt und im Nachgang innerhalb von 3 Arbeitstagen schriftlich an den Lieferanten angezeigt.
(7) Verborgene Mängel sind rechtzeitig gerügt, wenn sie innerhalb von 3 Arbeitstagen nach ihrer Entdeckung von den Firmen an den Lieferanten angezeigt werden. Als verborgene Mängel gelten insbesondere verbotene Rückstände in Lebensmitteln oder Defekte nach Inbetriebnahme von technischen Gütern (bspw. Falschkonfiguration), aber auch sämtliche nachträgliche Beanstandungen, die nicht durch die lt. vorgenanntem Absatz durchführte Prüfung zum Zeitpunkt der Wareneingangs- oder Leistungskontrolle erkannt werden konnten.

 

* 7 GEWÄHRLEISTUNG, PRODUKT- UND MÄNGELHAFTUNG
 
(1) Die Gewährleistungsverpflichtung des Lieferanten richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Verjährung beginnt mit Gefahrübergang und beträgt drei Jahre.
(2) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen den Firmen ungekürzt zu; in jedem Fall sind diese berechtigt, vom Lieferanten wahlweise Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt Leistung, bleibt den Firmen ausdrücklich vorbehalten.
(3) Die Firmen sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug besteht.
(4) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die Firmen insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als das die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(5) Im Krisenfall sind die Firmen unverzüglich unter detaillierter Angabe aller zum Schadensereignis gehörenden Details, insbesondere der Lieferdaten, dazugehöriger Bestelldetails, Chargenangaben und einzuleitender Sofortmaßnahmen unter den nachfolgend genannten Kontaktdaten zu informieren. Es sind stets beide Medien parallel zu nutzen:
                                                                      Telefon: 07034 / 65090
                                                                      E-Mail: lobundtadel@sehne.de
(6) Der Lieferant ist verpflichtet etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme Dritter oder im Zusammenhang mit von den Firmen durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden die Firmen den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt davon bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche der Firmen. Es gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen für Produktrückrufe von Nahrungs- und Genussmitteln entsprechend der „Qualitäts- und Anlieferbedingungen an Produktions-, Filial- und Logistikstandorte".
(7) Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Produkthaftpflichtversicherung zu unterhalten. Die Möglichkeit zur Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche, die die Deckungssumme der Produkthaftpflichtversicherung übersteigen, bleibt davon unberührt.

 

* 8 GEHEIMHALTUNG UND REFERENZEN
 
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, sämtliche, nicht öffentlich bekannte Informationen, die sich aus der geschäftlichen Zusammenarbeit mit den Firmen ergeben geheim zu halten. Dazu gehören im Wesentlichen, aber nicht abschließend Informationen in Bezug auf Produktspezifikationen, Rezepturen, Preise, Herstellungsverfahren, Materialbezugsquellen sowie Vertriebskonzeptionen, wie bspw. die Belieferung der Firmen mit Sonder- und Exklusivitätsartikeln. Solche Informationen dürfen Dritten nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Firmen offengelegt werden und sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt solange, wie der Vertraulichkeitscharakter der Informationen gegeben ist, d.h. entsprechende Informationen nicht öffentlich bekannt geworden sind und gelten somit auch über das Ende der Geschäftsbeziehung bzw. über die Beendigung des Auftrags hinaus.
(3) Die Erwähnung oder die Werbung mit den Firmen in Veröffentlichungen des Lieferanten ist nur nach vorheriger Einholung des schriftlichen Einverständnisses oder in Textform (§ 126b BGB) der Firmen erlaubt. Dies gilt unter anderem für Studien, Referenz-, Kundenlisten sowie Werbematerialien in gedruckter oder elektronischer Form, die der Lieferant zu irgendeinem Zeitpunkt veröffentlicht.

 

* 9 NEBENABREDEN UND SALVATORISCHE KLAUSEL
 
(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die, soweit rechtlich möglich, dem am Nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben würden, sofern sie bei Auslösung des Auftrags diesen Punkt bedacht hätten.
(2) Änderungen und zusätzliche Vereinbarungen zu diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform (§ 127 BGB); dies gilt ebenfalls für die Änderung oder Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
(3) Für diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen den Firmen und den Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (UN- Kaufrechtsübereinkommen).
(4) Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Ehningen.